Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ANWENDUNGSBEREICH & PARTEIEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf und die Installation einer Solaranlage, einer Batterie und/oder zugehöriger Energieprodukte: Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Firma EnNovaPro Solar Systems und dem individuellen Kunden, die den Kauf und die Installation einer vollständigen Solaranlage, einer zugehörigen Batterie und/oder anderer zugehöriger Energieprodukte betreffen, wie im spezifischen Kaufvertrag näher beschrieben. Im Folgenden werden alle zugehörigen Komponenten, einschließlich der Solaranlage, der Batterie und anderer zugehöriger Energieprodukte, gemeinschaftlich als die „Produkte“ bezeichnet. Bestimmungen, die in diesen Geschäftsbedingungen festgehalten sind und sich spezifisch auf die Solaranlage, die Batterie oder andere zugehörige Energieprodukte beziehen, gelten für den Kunden nur dann, wenn sie gemäß dem Kaufvertrag anwendbar sind. Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden werden von EnNovaPro Solar Systems nicht anerkannt, es sei denn, dass EnNovaPro Solar Systems diesen ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat.
2. DATENSCHUTZ
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten hat bei EnNovaPro Solar Systems höchste Priorität. Wir sind bestrebt, Ihre Daten gemäß den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie in Übereinstimmung mit allen behördlich angeordneten Maßnahmen zu behandeln. Detaillierte Informationen zum Umgang von EnNovaPro Solar Systems mit personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie, die Sie hier einsehen können. Wir möchten betonen, dass wir Ihre personenbezogenen Daten vertraulich behandeln und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um deren Schutz zu gewährleisten. Bei Fragen oder Anliegen bezüglich des Umgangs mit Ihren Daten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Vertrauen ist uns sehr wichtig, und wir möchten Ihnen versichern, dass wir Ihre Daten mit höchster Sorgfalt und Verantwortung behandeln.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
EnNovaPro Solar Systems betreibt die Internetpräsenz www.ennova.pro, auf welcher Kunden die Möglichkeit haben, diverse Daten einzugeben und einen Termin für eine Produktberatung zu vereinbaren. Die von den Kunden über das Webformular zur Verfügung gestellten zusätzlichen Daten, die für die Konfiguration und Installation der Produkte von Belang sind, werden von EnNovaPro Solar Systems genutzt, um dem Kunden ein verbindliches Vertragsangebot für den Online-Kauf der Solaranlage zu unterbreiten. Sofern der Kunde das Vertragsformular online unterzeichnet und an EnNovaPro Solar Systems zurücksendet, kommt ein bindender Kaufvertrag zwischen dem Kunden und EnNovaPro Solar Systems zustande. EnNovaPro Solar Systems behält sich das Recht vor, eine Bonitätsprüfung des Kunden durchzuführen (siehe „Bonitätsprüfung“ weiter unten) für die Finanzierung der Produkte. Im Falle einer negativen Bonitätsprüfung des Kunden behält sich EnNovaPro Solar Systems das Recht vor, entweder vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Vorkassenzahlung zu verlangen. Allerdings ist es EnNovaPro Solar Systems untersagt, dem Kunden ausführliche Informationen über das Ergebnis der Bonitätsprüfung durch den externen Dienstleister mitzuteilen. Sofern der Kunde gesetzliche Widerrufsrechte besitzt, gelten diese gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abschnitt „Widerrufsrechte“.
4. GEGENSTAND DES VERTRAGES
Für den Gegenstand des vorliegenden Vertrages sind die darin enthaltenen Bestimmungen maßgeblich, einschließlich aller etwaigen Anhänge und Änderungen, sowie diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. EnNovaPro Solar Systems ist dazu befugt, ihre vertraglichen Leistungen mithilfe von Installationspartnern im Einklang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.
5. VOR DER INSTALLATION
5.1. Preise
5.1.1. Preisbestimmung
Sofern die hierin genannten allgemeinen Preisannahmen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen korrekt sind und sämtliche Angaben oder Informationen seitens des Kunden bezüglich seines Grundstücks oder seiner Gebäude sachgemäß sind, stellt der von EnNovaPro Solar Systems angebotene und vereinbarte Preis den endgültigen Preis für die Produkte dar. Sollte die tatsächliche Anlage nicht den hierin genannten allgemeinen Preisannahmen entsprechen, wird der Preis der Produkte entsprechend den aktualisierten Kosten angepasst. Der Kunde wird über solche Änderungen in Kenntnis gesetzt. EnNovaPro Solar Systems behält sich das einseitige Vorbehaltsrecht vor, Änderungen vorzunehmen, die zu einer Preissenkung für den Kunden führen. Sofern es jedoch zu Änderungen kommt, die eine Preiserhöhung zur Folge haben, bedarf es einer wechselseitigen Vertragsanpassung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien. Sollte keine Einigung erzielt werden, haben sowohl EnNovaPro Solar Systems als auch der Kunde das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden sind die Bestimmungen gemäß Ziffer 12.1.1. zu beachten.
5.1.2. Was ist im Preis inbegriffen?
Die vereinbarten Entgelte und Gebühren für die Produkte und deren Installation sind vertraglich festgelegt. Diese umfassen sämtliche Materialien, Arbeitsleistungen, Elektrikerleistungen und die Inbetriebnahme entsprechend den allgemeinen Preisannahmen, sofern keine abweichenden Regelungen im Vertrag oder in diesen vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen wurden. Etwaige zusätzliche Kosten, die aufgrund lokaler Anforderungen der Netzeigentümer, des Austauschs des Stromzählers oder der Beantragung von Baugenehmigungen entstehen, sind nicht in den vereinbarten Entgelten und Gebühren enthalten. Sofern solche Kosten entstehen, obliegt es dem Kunden, diese zu tragen. Vor der Installation sind in der Regel keine Ortsbesichtigungen vorgesehen, es sei denn, dass EnNovaPro Solar Systems oder ihre Installationspartner sie als erforderlich erachten. Rabatte oder Sonderaktionen können nicht miteinander kombiniert werden und finden keine rückwirkende Anwendung auf Verträge, die vor dem Beginndatum der Aktion abgeschlossen wurden.
5.1.2. Was im Preis inbegriffen ist
- Die vertraglich vereinbarten Preise und anwendbaren Gebühren sind im Vertragswerk klar definiert. Diese Kostensätze berücksichtigen stets die umfassende Installation der Produkte, wie sie gemäß den Konditionen der allgemeinen Preisannahmen detailliert beschrieben sind. Hierin eingeschlossen sind sämtliche notwendigen Materialien, Arbeitsleistungen, Elektrikerarbeiten und Inbetriebnahmevorgänge, sofern keine gegenteiligen Regelungen im Vertrag oder den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen.
- Die veranschlagten Preise beinhalten explizit keine Gebühren oder Aufwendungen, die mit etwaigen Erfordernissen seitens örtlicher Netzbetreiber, dem Wechsel des Stromzählers oder der Erlangung erforderlicher Baugenehmigungen aufgrund örtlicher oder nationaler gesetzlicher Bestimmungen einhergehen.
- Vor dem festgesetzten Installationstermin wird in der Regel keine Lokalbegehung durchgeführt, es sei denn, eine solche wird von EnNovaPro Solar Systems oder von den beauftragten Installationspartnern von EnNovaPro Solar Systems, die für die Projektierung und detaillierte Planung der Installation verantwortlich sind, als zwingend erforderlich erachtet.
- Sonderaktionen und/oder Preisnachlässe sind nicht kumulativ anwendbar und können nicht rückwirkend ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung geltend gemacht werden.
5.1.3. Allgemeine Preisannahmen
Die Preisberechnung unterliegt den Voraussetzungen einer Installation unter üblichen und standardisierten Bedingungen und umfasst nachfolgende Annahmen: a. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags sollte das Gebäude, in welchem die Produkte installiert werden sollen, verfügbar und für die Installation vorbereitet sein. Es ist jedoch zu beachten, dass das tatsächliche Installationsdatum aufgrund der unten genannten Faktoren eventuell verzögert sein könnte.
- Die Kosten berücksichtigen die Verkabelung im Rahmen des Kabelkanalsystems. Hierbei ist zu beachten, dass eine verborgene Installation und/oder Verkabelung, sei es innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, nicht einbezogen sind.
- Die bestehenden Kabelkanäle werden ausschließlich genutzt, vorausgesetzt, sie entsprechen den Anforderungen der im Projekt verwendeten Geräte.
- Es wird angenommen, dass das öffentliche Netz und das bestehende interne Stromnetz den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen und ausreichende Kapazität sowie Qualität aufweisen, um eine reibungslose Installation der Produkte zu ermöglichen, ohne zusätzliche Anpassungen oder Verbesserungen zu erfordern.
- Der elektrische Schaltschrank im Besitz des Kunden genügt den aktuellen gesetzlichen Normen und bietet ausreichend Raum.
- Die Auslegung der Hauptsicherung, der elektrischen Schaltkreise sowie der Unterverteilung ist angemessen.
- Sofern die Installation nicht im selben Gebäude wie der Hauptschaltschrank erfolgt, könnten Zusatzkosten entstehen, um zusätzliche Verkabelung und/oder Unterverdrahtung durchzuführen.
- Die Preiskalkulation der Produkte basiert auf den Beschaffungspreisen der Materialien und Dienstleistungen. Sollten sich die Beschaffungspreise während des Produktionsprozesses der für die Installation erforderlichen Materialien und Dienstleistungen ändern, behalten wir uns das Recht vor, entsprechende Preisanpassungen gemäß Vertragsbestimmungen und den geltenden Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Spezifische Preisannahmen für die Solaranlage:
- Die Kabelverbindung vom Dach zur Wechselrichter- und/oder Schaltschrank-Einheit erfolgt auf effizienteste und wirtschaftlichste Weise, wobei die Gesamtlänge der Kabel 30 Meter nicht übersteigen darf.
- Der Wechselrichter wird innerhalb des Gebäudes installiert, in welchem sich die Solaranlage befindet. Eine Installation des Wechselrichters kann entweder im selben Raum wie der Schaltschrank oder die elektrische Anlage erfolgen oder in einem angrenzenden Raum, wobei die maximale Kabellänge 10 Meter beträgt. Der Wechselrichter wird mit dem Stromnetz verbunden.
- Die Dachfläche des Gebäudes muss sich in geeignetem und dichtem Zustand befinden und über eine stabile Dachunterkonstruktion verfügen, die die Montage und Befestigung der Solarmodule unterstützt. Sofern das Dach oder das Grundstück nicht in einem Zustand ist, der eine sichere Installation der Solaranlage ohne größere Reparaturen oder bauliche Maßnahmen ermöglicht, behalten wir uns das Recht vor, das Projekt ohne jegliche Haftung abzubrechen und dem Kunden die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.
- Die Dachfläche besteht nicht aus Gras. Falls der Kunde eine Installation auf einem Gründach wünscht, könnten wir dies als gesondertes Angebot unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit anbieten und entsprechend kalkulieren.
- Sofern die Installation mittels eingelegter Paneele erfolgt, erfolgt die Berechnung separat. Die Preiskalkulation umfasst die Entfernung von Ziegeln und anderen Dachmaterialien im Bereich der vorgesehenen Paneele. Für den Fall, dass die Installation auf einem neuen Dach erfolgen soll, sollte das Dach bereits über Dachlatten und eine Montagebasis verfügen.
- Wir behalten uns das Recht vor, Projekte auf Dächern mit asbesthaltigen Materialien zu stornieren oder abzubrechen, ohne dass dies für den Kunden mit Kosten verbunden ist. Spezifische Preisannahmen für die Batterie:
- Die Positionierung der Batterie erfolgt entweder innerhalb desselben Gebäudes wie der zentrale Schaltschrank oder in einem angrenzenden Raum, wobei eine maximale Kabelspanne von 10 Metern gewährleistet ist, um eine Verbindung mit dem Stromnetz herzustellen.
- Sofern die Batterie mit einer bestehenden oder neu installierten Solaranlage verbunden wird, erfolgt ihre Anbringung im selben Raum wie der Wechselrichter der Solaranlage. Hierbei sind keine weiteren Gerätschaften oder Anpassungen an der Solaranlage notwendig, um die reibungslose Funktionalität sicherzustellen.
- Die vorgesehene Lokalität für die Batterieinstallation entspricht allen einschlägigen rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Belüftung, Brandschutz und weiteren Sicherheitsaspekten. Die Beschaffenheit der Wand oder Oberfläche, an welcher die Batterie installiert wird, genügt einer ausreichenden Stabilität, um das Gewicht der Batterie zu tragen. Sollten zusätzliche bauliche Verstärkungen aufgrund der vorhandenen Gegebenheiten erforderlich sein, werden diese dem Kunden separat und zu zusätzlichen Kosten berechnet.
- Der Kunde obliegt der Verpflichtung, eigenständig und auf eigene Kosten die erforderlichen Informationen für die Installation einzuholen, darunter beispielsweise eine statische Untersuchung des Dachbereichs durch einen sachverständigen Fachmann. Sofern diese Informationen nicht unmittelbar zugänglich sind, ist der Kunde dazu angehalten, die Ergebnisse der Untersuchung unverzüglich an EnNovaPro Solar Systems weiterzuleiten.
5.2. Subventionen
EnNovaPro Solar Systems übernimmt keine Verantwortung für die Beantragung oder Genehmigung von nationalen oder lokalen Subventionen oder Förderprogrammen im Namen des Kunden. Es ist möglich, dass Preise brutto oder netto angegeben werden und von solchen Zuschüssen abgezogen werden. Der Kunde haftet jedoch bei Lieferung der Produkte immer für den Bruttopreis, unabhängig von Zuschüssen oder Förderprogrammen.
5.3. Vom Kunden bereitgestellte Informationen
Der veranschlagte Preis für die von EnNovaPro Solar Systems dem Kunden offerierten Produkte beruht auf den übermittelten Angaben seitens EnNovaPro Solar Systems. Durch die Unterzeichnung des vorgelegten Angebots bekräftigt der Kunde, dass sämtliche bereitgestellten Informationen korrekt sind. Diese Bezugnahme erstreckt sich insbesondere auf den physischen Zustand des Daches, die Beschaffenheit des Dachmaterials, das bestehende Stromnetz und den Schaltschrank. Sofern die bereitgestellten Informationen fehlerhaft oder irreführend sind, behält sich EnNovaPro Solar Systems das Recht vor, die festgelegten Preise und Gebühren entsprechend anzupassen oder im Falle erheblicher Fehlinformationen das Projekt ohne Übernahme einer Haftung abzubrechen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, EnNovaPro Solar Systems und ihren Kooperationspartnern sämtliche für die Produktinstallation relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Etwaige fehlerhafte Angaben seitens des Kunden können zu nachträglichen Kostenerhöhungen führen. Solcherart unzutreffende Angaben könnten auch zur Neukalkulation und Fertigstellung der Produktinstallation gemäß den Geschäftsbedingungen führen. Sollte im Rahmen der Neukalkulation kein Einvernehmen über den neuen Preis erzielt werden und der Kunde nachweislich wesentliche fehlerhafte Angaben gemacht haben, behält sich EnNovaPro Solar Systems das Recht vor, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz einzufordern. Die Verantwortung für die Beantragung oder Bewilligung nationaler oder lokaler Subventionen oder Förderprogramme liegt nicht im Verantwortungsbereich von EnNovaPro Solar Systems, sondern obliegt allein dem Kunden. Die Preisangaben können inklusive oder exklusive dieser Zuschüsse erfolgen, abhängig davon, ob diese bereits in Abzug gebracht wurden oder nicht. Gleichwohl bleibt der Kunde in jedem Fall zur Begleichung des Brutto-Preises bei Lieferung der Produkte verpflichtet.
5.4. Erlaubnisse und Genehmigungen
Es kann erforderlich sein, dass der Kunde für die Errichtung einer Photovoltaikanlage Genehmigungen oder Zulassungen von den zuständigen Behörden einholen muss, insbesondere unter Berücksichtigung spezifischer Regelungen einzelner Bundesländer. Hierbei können Baugenehmigungen von örtlichen Städten oder Gemeinden, Stromversorgungs- und Anschlussverträge mit regionalen Netzbetreibern sowie Vereinbarungen über den Verkauf und die Abnahme überschüssigen Stroms mit dem Stromlieferanten des Kunden inbegriffen sein. Die Beschaffung derartiger Genehmigungen liegt einzig und allein in der Verantwortung des Kunden. EnNovaPro Solar Systems ist nicht verpflichtet, den Kunden während dieses Prozesses zu unterstützen oder die Angelegenheit in Vertretung des Kunden zu übernehmen. Hingegen behält sich EnNovaPro Solar Systems das Recht vor, dem Kunden nach eigenem Ermessen Informationen zur Verfügung zu stellen, um ihn bei dem Genehmigungsverfahren zu unterstützen.
5.5. Auswahl des Installationspartners
Die Konzeption, Umsetzung und Belieferung der Produkte erfolgt in Kooperation mit von EnNovaPro Solar Systems sorgfältig ausgewählten Subunternehmern. In Übereinstimmung mit den vertraglichen Verpflichtungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich EnNovaPro Solar Systems das Recht vor, Installationspartner für die Realisierung der genannten Pflichten einzusetzen. Die Einbindung von Installationspartnern erfolgt durch EnNovaPro Solar Systems nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung von Faktoren wie Kosteneffizienz, Lieferzeiten und weiteren relevanten Gesichtspunkten. Der Kunde gibt sein Einverständnis dazu, dass EnNovaPro Solar Systems zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und gemäß den festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Installationspartner zurückgreifen kann. Es sei hierbei hervorgehoben, dass die Auswahl der Installationspartner für die Konzeption, Umsetzung und Belieferung der Produkte ausschließlich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs von EnNovaPro Solar Systems liegt.
5.6. Projektentwicklung
Die Konzeption und technische Planung der Produktinstallation durch EnNovaPro Solar Systems erfolgt in Zusammenarbeit mit sorgfältig ausgewählten Subunternehmern und Installationspartnern. Diese Partner sind zuständig für die Auswahl der geeigneten Apparaturen und Bestandteile sowie für die adäquate Anpassung der elektrischen und mechanischen Auslegung. Hierbei stützen sie sich auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, darunter die Grundstücksadresse, eingereichte Bilder sowie Angaben bezüglich Dachmaterial und elektrischer Anlage. Die Installationspartner überprüfen auch die Angemessenheit der vorgeschlagenen Platzierung von Solarmodulen, Wechselrichtern und/oder Batterien. Bei Bedarf können Anpassungen an den gewünschten Positionierungen vorgenommen werden, um die Installation im Einklang mit Sicherheitsstandards oder den Vorgaben und Beschränkungen des örtlichen Netzbetreibers durchzuführen. Um die gewünschte Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, können Anpassungen an der geplanten Produktinstallation vorgeschlagen werden, wie beispielsweise Veränderungen der Modulanzahl oder -position oder das Einbeziehen oder Entfernen von Optimierungseinheiten. Vor der Umsetzung der Installation werden EnNovaPro Solar Systems oder die Installationspartner ebenfalls die Anwendbarkeit und/oder Positionierung von Wechselrichtern und Batterien beurteilen. Falls erforderlich, können Anpassungen an den Spezifikationen vorgeschlagen werden. Es ist möglich, dass Änderungen an der geplanten Materialauswahl notwendig werden, sei es aufgrund von Angebotsbeschränkungen, Verfügbarkeitsproblemen oder der Ungeeignetheit der ursprünglich vorgeschlagenen Ausrüstung. EnNovaPro Solar Systems wird den Kunden über solche Produktänderungen in Kenntnis setzen und eine Zustimmung einholen, sofern dies erforderlich ist. Sofern im Vertrag der Typ der Solarmodule, Wechselrichter und/oder Batterien explizit festgelegt ist, erfordert jede Abweichung von diesen Festlegungen die Zustimmung des Kunden, es sei denn, die Veränderungen führen zu gleichwertigen oder verbesserten Produkteigenschaften. Der Kunde wird gebeten, zumutbaren Änderungen zuzustimmen. Der Installationspartner entwirft die Anordnung und Durchführung der Produktinstallation innerhalb sicherheitsrelevanter Richtlinien, um Vorgaben wie Wind- und Schneelasten, Schneeabwehr und Wasserableitung zu erfüllen. Sollte der Kunde ein Systemlayout außerhalb dieser Sicherheitsparameter wünschen, bedarf dies einer schriftlichen Bestätigung seitens des Kunden. Es ist dabei zu beachten, dass eine solche Abweichung zu einer Einschränkung der Gewährleistungsansprüche führen kann. Die Montage von Schneefanggittern kann gegen eine zusätzliche Gebühr und abhängig von der Verfügbarkeit erfolgen, jedoch ist diese Leistung nicht im Angebotsumfang enthalten.
5.7. Zeitraum und Dauer der Installation
Nach der Vertragsunterzeichnung wird EnNovaPro Solar Systems dem Kunden einen vorläufigen Zeitrahmen sowie eine geschätzte Installationsdauer mitteilen. Die endgültige Festlegung des tatsächlichen Installationstermins erfolgt im Zuge der Projektplanung durch den Installationspartner und wird daraufhin dem Kunden mitgeteilt. Es ist zu beachten, dass behördliche Genehmigungen und mögliche Beschränkungen in der Lieferkette Veränderungen am Installationstermin bewirken können. Die Installation von Solaranlage, Solarpaneelen und Wechselrichtern beansprucht normalerweise 2-5 Arbeitstage, wobei die genaue Dauer von der Projektgröße abhängt. In manchen Fällen kann dieser Zeitrahmen jedoch variieren. Der gesamte Prozess, inklusive Einholung von behördlichen Genehmigungen und/oder Zustimmungen seitens örtlicher Versorgungsunternehmen sowie elektrischer Installationen, erstreckt sich gewöhnlich über einen Zeitraum von 4-8 Wochen. Die Installationsdauer wird von Einflussfaktoren wie Jahreszeit, Witterungsbedingungen, Anlagenmaß und lokalen Gegebenheiten beeinflusst. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, Verzögerungen, die über die erwartete Installationszeit hinausgehen, zu berücksichtigen. Bei Installationen von Batterien beträgt die übliche Dauer 1-2 Arbeitstage, wobei auch hier gegebenenfalls Verzögerungen auftreten können. EnNovaPro Solar Systems übernimmt allerdings Haftung nur für Verzögerungen, die auf eine nachweisliche Fahrlässigkeit seitens EnNovaPro Solar Systems und/oder ihrer Unterauftragnehmer zurückzuführen sind. Die Installation kann in mehreren Schritten durchgeführt werden, um eine reibungslose Umsetzung sicherzustellen.
5.8. Upgrades und Zusatzaufträge
Der Kunde ist verpflichtet, geplante Aktualisierungen oder ergänzende Aufträge rechtzeitig vor dem geplanten Installationsbeginn bei EnNovaPro Solar Systems anzumelden. Die Entscheidung, ob derartige Aktualisierungen oder ergänzende Aufträge angenommen werden können, obliegt EnNovaPro Solar Systems. Diese Entscheidung wird unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren getroffen, wie zum Beispiel ob die Installation bereits terminiert ist oder ob EnNovaPro Solar Systems aufgrund von Restriktionen in der Lieferkette nicht in der Lage ist, derartige Zusatzleistungen bereitzustellen. Sollte der Kunde den Wunsch nach zusätzlichen Aktualisierungen oder ergänzenden Aufträgen äußern, die nicht unmittelbar umsetzbar sind, können möglicherweise zusätzliche Gebühren anfallen. Bevor solche Kosten entstehen, wird der Kunde um eine vorherige Zustimmung gebeten oder er kann die Bestellung stornieren. Es ist zu betonen, dass eine Stornierung keinerlei Einfluss auf die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden im Zusammenhang mit dem ursprünglich geplanten Kauf hat.
6. WÄHREND DER INSTALLATION
6.1. Zugang zum Eigentum des Kunden
Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass EnNovaPro Solar Systems und seine Beauftragten, einschließlich Installationspartner und Elektriker, ungehinderten Zutritt zum Grundstück des Kunden erhalten, um die Produkte zu installieren. Der Kunde ist dazu verpflichtet sicherzustellen, dass uneingeschränkter Zugang zu Wasser, Strom und sanitären Einrichtungen für EnNovaPro Solar Systems und seine Partner gewährleistet ist. Alle beweglichen Hindernisse sind vom Kunden zu entfernen, und das Grundstück muss in einer Weise zugänglich sein, die Schneeräumung und vergleichbare Maßnahmen ermöglicht. Während der Installation der Solaranlage dürfen keine Barrieren existieren, die den problemlosen Zugang zum Dach des Kunden einschränken oder behindern könnten, wie etwa Pergolen oder Wintergärten. Dasselbe gilt im Falle der Räume, in denen der Wechselrichter oder die Batterie installiert werden sollen. Im Falle der Batterieinstallation darf keine Behinderung vorhanden sein, die den reibungslosen Zugang zu dem Raum, in dem die Batterie angebracht werden soll, behindert. Falls Kostenerhöhungen aufgrund eingeschränkten Zutritts zum Kunden-Grundstück oder zu Strom- bzw. Wasseranschlüssen entstehen, werden diese Aufwendungen dem Kunden in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
6.2. Keine Störungen
Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass weder Besucher, Familienangehörige noch Haustiere das Montagepersonal stören oder Zugang zu den Bereichen des Standorts erhalten, an denen die Montage durchgeführt wird. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EnNovaPro Solar Systems oder seinen Installationspartnern darf der Kunde keinerlei Teile der Arbeiten oder Installation eigenständig oder durch separate Beauftragung von Unternehmen durchführen lassen. Im Falle einer eigenmächtigen Durchführung von Arbeiten in Verbindung mit der Solaranlage durch den Kunden oder durch separat beauftragte Unternehmen, entfallen jegliche Ansprüche auf Entschädigungen oder Rabatte von EnNovaPro Solar Systems. Zudem erlöschen sämtliche Gewährleistungen für die Solaranlage. Der Kunde ist nicht befugt, automatisierte vorbeugende Wartungsmaßnahmen an der Batterie zu beeinträchtigen oder zu deaktivieren.
6.3. Anpassungen und Konfiguration
Trotz der Bemühungen von EnNovaPro Solar Systems, eventuellen Änderungsbedarf vor der Solaranlageninstallation zu erkennen, könnten unvorhergesehene Gegebenheiten vor Ort dazu führen, dass während der Installation Anpassungen an Materialien und Ausrüstung vorgenommen werden müssen. Sollte eine derartige Situation eintreten, finden die Regelungen gemäß Abschnitt 5.7 (Projekt Engineering) auch auf derartige Änderungen während des Installationsprozesses Anwendung.
7. NACH DER INSTALLATION
7.1. Lieferung und Inbetriebnahme
Der Begriff „Lieferung“ bezeichnet die ordnungsgemäße und funktionsfähige Installation sowie Prüfung sämtlicher Komponenten der Solaranlage und der Batterie. Es kann sein, dass die Lieferung der Solaranlage und der Batterie zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt, wobei der Kunde sicherstellen muss, dass das örtliche Stromnetz bei der Lieferung betriebsbereit ist. Falls der Kunde von der gelieferten Form der Installation abweicht, hat er die Pflicht, EnNovaPro Solar Systems unverzüglich darüber zu informieren. Der Terminus „Inbetriebnahme“ bezieht sich auf den Start der Stromerzeugung sowie des Lade- und Entladevorgangs der Batterie unter normalen Umständen und nach Erlaubnis der örtlichen Behörden, inklusive des örtlichen Netzbetreibers. Es kann vorkommen, dass die Inbetriebnahme der Produkte nicht gleichzeitig mit der Lieferung erfolgt, und Verzögerungen können entstehen, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen der zuständigen Behörden oder die Genehmigungen zeitlich verzögert werden. EnNovaPro Solar Systems übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Produkte aufgrund von Änderungen des Stromzählers durch den Netzbetreiber. Eine nicht genehmigte Nutzung der Anlage kann zu Sanktionen seitens des Netzbetreibers führen, für die EnNovaPro Solar Systems keine Verantwortung trägt. Der Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe oder Abnahme der Produkte, auch wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Während der Inbetriebnahme können EnNovaPro Solar Systems oder ihre Installationspartner unterstützend tätig sein.
7.2. Dokumentation und Fertigstellung
EnNovaPro Solar Systems stellt dem Kunden eine digitale Dokumentation zur Verfügung, welche Produktdatenblätter sowie Anleitungen zur Bedienung der Solaranlage enthält. Die Konformitätsdokumentation wird von den ausgewählten Installationspartnern von EnNovaPro Solar Systems erstellt und so rasch wie möglich an den Kunden übermittelt. Die Gewährleistung der Zustellung der Konformitätsdokumentation obliegt den Installationspartnern. Die Installation der Produkte gilt als „abgeschlossen“, wenn die Inbetriebnahme erfolgt ist und sämtliche erforderliche Dokumente vorhanden sind. Der Kunde bestätigt die Fertigstellung der Produkte, sobald diese Bedingungen erfüllt sind. Es sei darauf hingewiesen, dass die Fertigstellung der Solaranlage und gegebenenfalls der Batterie oft zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
7.3. Rechnungsstellung und Bezahlung
Sofern EnNovaPro Solar Systems dem Kunden die Solaranlage oder die Batterie über den Installationspartner zur Verfügung stellt, wird dem Kunden eine Rechnung übermittelt. Die Zahlung dieser Rechnung ist innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen nach deren Erhalt fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnung sind gemäß den gültigen Rechtsvorschriften Verzugszinsen zu entrichten. Die Vollendung des Solarsystems kann erst nach dem Eingang der Rechnung erfolgen, wie im Abschnitt „Lieferung und Inbetriebnahme“ im Detail erläutert wird. Sofern EnNovaPro Solar Systems nach Prüfung der Bonität des Kunden ein ungünstiges Ergebnis feststellt, kann es verlangen, dass die Zahlung für die Solaranlage im Ganzen oder teilweise vor dem Beginn der Installation beglichen wird. Im Falle, dass der Kunde eine Solarfinanzierung beantragt, jedoch abgelehnt wird, ist er verpflichtet, EnNovaPro Solar Systems unverzüglich darüber zu informieren. Es bleibt vorbehalten, dass EnNovaPro Solar Systems das Eigentumsrecht an den gelieferten Systemen, Komponenten oder anderen Teilen der Produkte bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises durch den Kunden behält. Bei Nichtzahlung des fälligen Betrags behält sich EnNovaPro Solar Systems das Recht vor, gemäß den geltenden rechtlichen Vorgaben vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückzufordern.
7.4. Daten und Qualitätsmanagement
Um das Solarsystem mit dem Internet zu verbinden, obliegt es dem Kunden sicherzustellen, dass der Wechselrichter an einem Ort installiert ist, an dem ein stabiles WiFi-Signal empfangen werden kann, und dass dem Installationspartner der Zugang zum WiFi-Netzwerk gewährt wird. Sollte jedoch eine ausreichende WiFi-Abdeckung oder Signalqualität nicht verfügbar sein, obliegt dem Kunden die Gewährleistung und Durchführung der Internetverbindung. Hierbei ist zu beachten, dass nicht alle Wechselrichter oder Batterien eine andere Möglichkeit zur Internetverbindung als WiFi unterstützen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Funktionalität der Internetverbindung sowie dafür, dass die/die Wechselrichter und/oder die Batterie mit dem korrekten Passwort konfiguriert sind. Eventuelle Probleme in Zusammenhang mit der Internetverbindung fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich von EnNovaPro Solar Systems oder ihrer Installationspartner. Bei der Registrierung der Produkte auf dem relevanten Internetportal des Herstellers unterstützt EnNovaPro Solar Systems den Kunden. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Datenerhebung, Speicherung und Nutzung ausschließlich zwischen dem Hersteller und dem Kunden erfolgen. EnNovaPro Solar Systems behält sich das Recht vor, Produktions- und/oder Ladedaten der Produkte zu Qualitätskontrollzwecken zu erfassen, zu speichern und zu nutzen. Der Kunde muss sicherstellen, dass das Überwachungsportal einer bestehenden Solaranlage vorhanden, zugänglich und mit der Batterie kompatibel ist. Im Fall des Verkaufs von Solaranlagen mit Optimierern ist keine Leistungsüberwachung auf Modulebene inkludiert. Der Kunde gewährt EnNovaPro Solar Systems die Befugnis, die Produkte im Internetportal des Herstellers unter Nennung der Standortadresse zu registrieren und zugehörige Daten abzurufen, herunterzuladen und zu speichern. Ferner räumt der Kunde dem Hersteller das Recht ein, die im Internetportal verfügbaren Daten mit EnNovaPro Solar Systems zu teilen. Es ist zu beachten, dass eine eventuelle Datenintegration in das Wechselrichter-Portal zu jeder Zeit abgeändert oder eingestellt werden kann. 7.5. Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft des Kunden Es liegt in der Verantwortung des Kunden, seine Versicherungsgesellschaft über die Installation der Solaranlage auf seinem Grundstück zu informieren.
7.6. Systembedingungen
Die Solaranlage wird gemäß der Nennleistung der Solarmodule in Gleichstrom (DC) und der Leistung des Wechselrichters in Wechselstrom (AC) sorgfältig ausgeglichen. Die Ausmaße und Leistung der Solaranlage sind auf die Nennleistung der Solarmodule in Gleichstrom bezogen. Die präzise Auswahl des optimalen Wechselrichters für das Projekt liegt in der Verantwortung des Installationspartners. Es ist möglich, dass der Wechselrichter bewusst geringfügig unterhalb der gesamten Nennleistung der Solarmodule dimensioniert wird, um die jährliche Energieerzeugung des Systems zu maximieren. Diese Vorgehensweise kann dazu führen, dass an besonders sonnigen Tagen die Stromspitzen begrenzt werden, um eine optimale Leistung zu gewährleisten. Die angegebene Größe und Kapazität der Batterie beziehen sich auf die im Vertrag festgelegte maximale nutzbare Energiemenge, die von der Batterie bereitgestellt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, dass geringfügige Geräusche aufgrund von Kühllüftern und/oder Schaltelementen in Solarwechselrichtern oder elektrischen und elektronischen Schaltkreisen auftreten können. Es wird empfohlen, dass der Kunde seine Versicherungsgesellschaft über die Installation der Solaranlage auf seinem Grundstück in Kenntnis setzt. Dies kann dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Installation in Übereinstimmung mit den geltenden Versicherungsrichtlinien erfolgt.
7.7. Verkauf von Überschussstrom
Der erzeugte Strom von der Solaranlage und/oder der in der Batterie gespeicherte Strom gehört dem Kunden als Eigentümer. EnNovaPro Solar Systems ist nicht verpflichtet, den Überschussstrom zu verkaufen.
7.8. Marketing und soziale Medien
Sofern der Kunde nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich anderweitig informiert, erteilt der Kunde EnNovaPro Solar Systems die Zustimmung zur Verwendung von Bildern des Grundstücks des Kunden, des Solarsystems und des Installationsprozesses zu Marketingzwecken, einschließlich der Veröffentlichung in sozialen Medien.
8. GEWÄHRLEISTUNGEN
8.1. Gewährleistung für Installationsarbeiten
EnNovaPro Solar Systems verpflichtet sich, die gesetzliche Gewährleistung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt, einzuhalten. Eventuelle Schäden, die während des Gewährleistungszeitraums durch EnNovaPro Solar Systems oder ihre Installationspartner verursacht werden, werden gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen repariert oder kompensiert. Der Kunde ist dazu verpflichtet, EnNovaPro Solar Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Schäden festgestellt werden oder hätten festgestellt werden können, und alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Auswirkungen der Schäden zu minimieren. Schäden, die aufgrund einer verzögerten Benachrichtigung seitens des Kunden auftreten, sind von der Installationsgewährleistung ausgeschlossen. Der Gewährleistungszeitraum beginnt entweder bei der Lieferung der Produkte oder bei der Abnahme. Sollten während des Gewährleistungszeitraums Arbeiten von Seiten des Kunden oder Dritter an der Solaranlage durchgeführt werden, die die Leistung von EnNovaPro Solar Systems oder ihrer Installationspartner beeinträchtigen, erlischt die Gewährleistung. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Kunde nachweisen kann, dass diese Arbeiten keine negativen Auswirkungen auf die Leistungen von EnNovaPro Solar Systems oder ihrer Installationspartner hatten. Schadensersatzansprüche des Kunden in Zusammenhang mit der Installation unterliegen den im Abschnitt „Schadensersatz und Entschädigung“ festgelegten Haftungsbeschränkungen.
8.2. Produktgewährleistung
EnNovaPro Solar Systems gewährt eine Produktgewährleistung im Umfang der Herstellergarantie für die bei der Installation verwendeten Solarmodule. Ebenfalls gewährt EnNovaPro Solar Systems eine Produktgewährleistung im Umfang der Herstellergarantie für die bei der Installation verwendeten Wechselrichter, Stromspeicher, Optimierer, Montagesätze und Kabel. Während des Geltungszeitraums der Produktgewährleistung sichert EnNovaPro Solar Systems zu, dass die oben aufgeführten Produkte gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien und den geltenden technischen Spezifikationen funktionieren und frei von Herstellungsfehlern sind. Sämtliche mangelhafte oder fehlerhaft funktionierende Teile der Produkte werden innerhalb der Produktgewährleistungsfrist nach Ermessen von EnNovaPro Solar Systems entweder ersetzt oder repariert. Die Produktgewährleistung von EnNovaPro Solar Systems deckt ausschließlich die direkten und notwendigen Kosten für Reparaturen oder den Austausch defekter oder nicht funktionsfähiger Produkte ab. Kleinere kosmetische Veränderungen oder geringfügige Schäden, die im Zusammenhang mit Reparaturen oder Austauschmaßnahmen durch EnNovaPro Solar Systems oder deren Installationspartner auftreten können, werden nicht speziell repariert oder ausgeglichen. Im Fall einer unberechtigten Inanspruchnahme der Produktgewährleistung durch den Kunden ist dieser verpflichtet, die direkten Kosten zu tragen, die EnNovaPro Solar Systems dadurch entstehen. Die Laufzeit der Produktgewährleistung beginnt mit der Lieferung der entsprechenden Produkte. Jegliche Arbeiten an oder Eingriffe in die Produkte, die während der Produktgewährleistungsfrist durch den Kunden oder Dritte vorgenommen werden, führen zur Beendigung der Produktgewährleistung. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Kunde nachweisen kann, dass solche Arbeiten keinen Einfluss auf die Produkte hatten. Eventuelle zusätzliche Produktgewährleistungen seitens des Herstellers, die über die direkte Produktgewährleistung von EnNovaPro Solar Systems hinausgehen, unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Hersteller. Beachten Sie dabei, dass erweiterte Gewährleistungen möglicherweise voraussetzen, dass der Kunde die Produkte gemäß den Herstellervorgaben registriert. Schadensersatzansprüche des Kunden in Zusammenhang mit der Produktgewährleistung unterliegen den im nachfolgenden Abschnitt „Schadensersatz und Entschädigung“ festgelegten Haftungsbeschränkungen.
8.3. Leistungsgewährleistung
Der Gewährleistungsanspruch von EnNovaPro Solar Systems für die Produktleistung ist auf die hierin beschriebenen Bedingungen beschränkt. Garantien in Bezug auf die Produktleistung, die direkt vom Hersteller gewährt werden, fallen in die Verantwortung des Kunden und des Herstellers. Beachten Sie, dass solche Garantien den Kunden gegebenenfalls verpflichten können, die Produkte gemäß den Verfahren des Herstellers zu registrieren. EnNovaPro Solar Systems übernimmt keine Gewährleistung für die Energieerzeugung der Solaranlage. Die geschätzte Energieproduktion von EnNovaPro Solar Systems basiert auf Systemleistung und verfügbaren Datenbanken zur Sonneneinstrahlung, Klimadaten und Standortangaben. Tatsächliche Energieerzeugung kann durch örtliche Wetterbedingungen, Abschattung durch Vegetation, angrenzende Gebäude oder lokale Gegebenheiten beeinflusst werden und wird sich im Laufe der Zeit verändern. Schattierungen durch Gebäudeteile, benachbarte Strukturen, Pflanzen oder Ähnliches sind in diesen Schätzungen nicht berücksichtigt. Alle Komponenten der Solaranlage unterliegen Abnutzung und können im Laufe der Zeit zu ästhetischen Veränderungen und/oder einer verringerten Energieleistung und -erzeugung führen, die durch normale Abnutzung verursacht werden. Solche Veränderungen und Verringerungen sind vorhersehbar und fallen nicht unter die Leistungsgarantie. EnNovaPro Solar Systems gewährt eine Produktgarantie im Umfang der Herstellergarantie auf die installierte Batterie. Es ist zu erwarten, dass jede Batterie im Laufe der Zeit und bei Gebrauch Verschleiß aufweist, was zu ästhetischen Veränderungen und/oder einer natürlichen Kapazitätsabnahme führen kann. Eine Kapazitätsabnahme gemäß den Herstellerangaben ist zu antizipieren. Eine Abnahme der Batteriekapazität unter die maximal nutzbare Energie, wie im Vertrag festgelegt, infolge normaler Nutzung, Alterung und/oder Degradation, wird nicht als Defekt oder Fehlfunktion betrachtet. Eine verringerte Kapazität kann nur dann als Mangel oder Fehlfunktion gelten, wenn sie signifikant unter den Herstellerangaben für eine Batterie mit gleichem Alter und gleicher Nutzung liegt.
8.4. Entfall der Gewährleistung
Um von der Gewährleistung Gebrauch zu machen, ist der Kunde verpflichtet, die Produkte mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns oder Nutzers zu behandeln. Der Kunde muss auftretende Fehlermeldungen beachten und entsprechende Maßnahmen ergreifen, insbesondere die betroffene Komponente unverzüglich deaktivieren, wenn dies vom Hersteller oder von EnNovaPro Solar Systems gefordert wird. Schäden an den Produkten oder ihrer Umgebung, die durch mutwillige Nutzung, Nachlässigkeit oder Versäumnis der erforderlichen Wartung entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Zudem obliegt es dem Kunden, die notwendigen präventiven Wartungsarbeiten an den Produkten durchzuführen.
- In Bezug auf die Solaranlage schließt diese präventive Wartung unter anderem die Entfernung von Ablagerungen von den Solarmodulen, die ordnungsgemäße Reinigung der Solarmodule bei extremer Staub- oder Sandsituation, das Entfernen von Eisansammlungen oder überschüssigem Schnee von den Solarmodulen ein. Weiterhin muss der Kunde vorbeugende Wartungsarbeiten an Elementen auf dem Grundstück durchführen, die die Sicherheit, Funktion oder Leistung des Solarenergiesystems beeinträchtigen oder gefährden könnten (z. B. das Beschneiden von Hecken oder Bäumen und die Entfernung von Schmutz oder Staub um die Solarmodule).
- Bezüglich der Batterie kann solche präventive Wartung automatische und/oder geplante Lade- und Entladezyklen einschließen. Jede Beeinträchtigung oder Deaktivierung dieser automatischen präventiven Wartungsfunktionen der Batterie kann zum Verlust der Gewährleistung führen.Um Anspruch auf die Gewährleistung zu haben, muss die Verwendung der Produkte gemäß den Richtlinien des Herstellers erfolgen. Im Fall der Batterie können übermäßige oder unsachgemäße Ladevorgänge zum Erlöschen der Gewährleistung führen
9. HÖHERE GEWALT UND AUSSETZUNG DER VERTRAGSPFLICHTEN
Im Falle, dass die Erfüllung des Vertrags aufgrund von höherer Gewalt, terroristischen Aktivitäten, Krieg, Streiks oder anderen Umständen, die direkte Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand haben und weder von den Vertragsparteien zu verantworten sind noch mit vertretbarem technischem und/oder wirtschaftlichem Aufwand verhindert werden können, behindert oder unmöglich gemacht wird, werden die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung bis zur Beseitigung dieser Umstände und ihrer Auswirkungen ausgesetzt. Es obliegt den Vertragsparteien, einander umgehend über diese Umstände und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Sobald diese Umstände entfallen, finden diese Bedingungen entsprechende Anwendung. Beide Vertragsparteien werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um ihre Verpflichtungen so rasch wie möglich wieder aufzunehmen.
10. SCHADENSERSATZ UND ENTSCHÄDIGUNG
10.1 Schadenersatz
10.1.1. Schäden am Eigentum des Kunden
EnNovaPro Solar Systems wird bei der Installation seiner Produkte angemessene Sorgfalt walten lassen, um das Eigentum und den Besitz des Kunden zu respektieren. EnNovaPro Solar Systems ist verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch fahrlässiges Handeln von EnNovaPro Solar Systems oder seinen Installationspartnern verursacht wurden. Diese Haftung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Während einer ordnungsgemäßen Installation werden geringfügige Schäden am Eigentum des Kunden, wie zum Beispiel gebrochene Dachziegel, leichte Dellen oder Kratzer in der Dacheindeckung, das Eindringen von Nägeln oder Schrauben in den Dachstuhl oder Veränderungen der wasser- oder schneeführenden Eigenschaften des Daches, nicht als Schäden am Eigentum des Kunden betrachtet. Für Dächer, die aus Dachplatten bestehen, besteht während der Solaranlageninstallation das Risiko von Dellen, die zu einem Verlust der zugehörigen Produktgarantie führen können. EnNovaPro Solar Systems übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch den Verlust der Garantie oder durch Dellen in Dachplatten entstehen. Es obliegt dem Kunden, eine sichere Schneeräumung durchzuführen, sobald er eine Solaranlage erwirbt.
10.1.2. Schäden an öffentlichem oder fremdem Eigentum
Sofern EnNovaPro Solar Systems oder seine Installationspartner nicht grob fahrlässig handeln oder Fehler begehen, übernimmt EnNovaPro Solar Systems keine Haftung für Schäden an öffentlichem oder fremdem Eigentum, die durch die Produkte oder deren Nutzung verursacht werden. Dennoch bleiben eventuelle Schadensersatzansprüche von Dritten gemäß dem Produkthaftungsgesetz von dieser Regelung unberührt.
10.1.3. Haftungsbeschränkungen bei Handlungen des Kunden
EnNovaPro Solar Systems oder seine Installationspartner übernehmen keine Haftung für Schäden am Eigentum des Kunden, die auf Fahrlässigkeit des Kunden oder auf die Nichtbeachtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückzuführen sind. EnNovaPro Solar Systems und seine Installationspartner haften nicht für Schäden, die durch unbefugtes Betreten des Installationsorts oder der Bereiche, in denen die Installation durchgeführt wird, entstehen.
10.1.4. Reparaturen von Schäden
Schäden oder Mängel, die während der Installation oder der Arbeiten gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EnNovaPro Solar Systems oder den Montagepartnern und Subunternehmern von EnNovaPro Solar Systems verursacht werden und EnNovaPro Solar Systems zuzurechnen sind, werden nach eigenem Ermessen von EnNovaPro Solar Systems repariert oder ersetzt. Der Kunde hat die Pflicht, EnNovaPro Solar Systems unverzüglich über Schäden oder Mängel zu informieren. EnNovaPro Solar Systems übernimmt keine Verantwortung für Reparatur oder Ersatz von Schäden an den Produkten, sofern diese aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntwerden gemeldet wurden. EnNovaPro Solar Systems verpflichtet sich, solche defekten Geräte oder Schäden, die während der Installation von EnNovaPro Solar Systems oder seinen Installationspartnern verursacht wurden und für die EnNovaPro Solar Systems haftet, so schnell wie möglich und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Meldung durch den Kunden an EnNovaPro Solar Systems zu reparieren oder zu ersetzen.
10.1.5. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
Die Haftung von EnNovaPro Solar Systems sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde absichtlich oder grob fahrlässig verursacht. Diese Regelung gilt nicht für Schäden, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf zugesicherten Eigenschaften, auf arglistig verschwiegenen Mängeln oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Absicht oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von EnNovaPro Solar Systems auf den Schaden begrenzt, den EnNovaPro Solar Systems bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die EnNovaPro Solar Systems kannte oder hätte kennen müssen, vernünftigerweise hätte voraussehen können. Die Bestimmungen des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die in den vorherigen Abschnitten geregelten Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls für die persönliche Haftung sämtlicher Angestellter und Mitarbeiter von EnNovaPro Solar Systems sowie für alle Angestellten und Mitarbeiter von Unternehmen, die von EnNovaPro Solar Systems zur Erfüllung des Vertrages beauftragt wurden.
10.1.6. Haftungsausschluss bei Stromausfällen
Da die Solaranlage nicht als Hauptstromquelle für den Kunden fungiert, trägt EnNovaPro Solar Systems keine Verantwortung für Verluste, die unmittelbar oder mittelbar durch Stromausfälle verursacht werden. Im Falle eines Stromausfalls ist EnNovaPro Solar Systems befugt, die Solaranlage abzuschalten. Sollte das öffentliche Stromnetz ausfallen, ist EnNovaPro Solar Systems dazu verpflichtet, die Batterie ebenfalls außer Betrieb zu setzen, sofern der Kunde keine spezifischen Maßnahmen ergriffen hat, um die Batterie bei Netzausfällen weiterhin zu verwenden. Es sei in diesem Zusammenhang betont, dass sämtliche Arbeiten an den Produkten ausschließlich von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden sollten. Falls nicht autorisierte Personen Wartungs- oder Reparaturarbeiten ausführen, übernimmt EnNovaPro Solar Systems keine Haftung für eventuelle direkte oder indirekte Schäden, die daraus resultieren könnten.
11. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Die Möglichkeit zur Verrechnung gegen den Entgeltanspruch von EnNovaPro Solar Systems besteht für den Kunden lediglich bei einer unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten (unstreitigen) Gegenforderung. Ein Recht zur Zurückbehaltung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine gegenüberstehende Forderung aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
12. KÜNDIGUNG, WIDERRUF & STREITIGKEITEN
12.1 Kündigung
12.1.1. Stornierung und Kündigung durch den Kunden
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsdatum ohne zusätzliche Kosten zu widerrufen, wie im Vertrag genauer erläutert. Sofern EnNovaPro Solar Systems oder der Installationspartner dem Kunden eine Preiserhöhung von mehr als 5 % gegenüber dem ursprünglichen Preis mitteilen, behält sich der Kunde das Recht vor, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung kostenfrei zu kündigen. Bevor die Installation beginnt, kann der Kunde den Vertrag unter Zahlung einer Stornogebühr von 600 EUR innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsdatum kündigen. Die Stornierung muss schriftlich per E-Mail an info@ennova.pro erfolgen. Wenn der Kunde den Vertrag nach dem vereinbarten Start der Installation kündigt, ist er verpflichtet, die bis dahin durchgeführten Arbeiten und alle gelieferten Materialien zu bezahlen. Eine unzureichende Finanzierung seitens des Kunden beeinträchtigt nicht den Anspruch von EnNovaPro Solar Systems auf Stornogebühren.
12.1.2. Stornierung und Kündigung durch EnNovaPro Solar Systems
EnNovaPro Solar Systems ist befugt, die Installation kostenfrei zu stornieren oder zu beenden, sofern der Kunde trotz schriftlicher Mahnung durch EnNovaPro Solar Systems innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss keine notwendigen Sachinformationen für die Durchführung der Installation bereitgestellt hat. In diesem Szenario behält sich EnNovaPro Solar Systems das Recht vor, dem Kunden eine Kündigungsgebühr in Höhe von 5 % des vertraglich festgelegten Installationspreises in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus behält sich EnNovaPro Solar Systems vor, einen erweiterten Schaden geltend zu machen, wenn die Vertragsverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Kunden basiert. EnNovaPro Solar Systems ist dazu berechtigt, die Installation unentgeltlich zu stornieren oder zu beenden, falls die Durchführung der Installation aufgrund von Umständen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von EnNovaPro Solar Systems liegen – wie zum Beispiel fehlende behördliche Genehmigungen oder geänderte nationale Vorschriften – nicht realisierbar ist. Ebenfalls kann EnNovaPro Solar Systems die Installation ohne eigene Kosten annullieren oder abschließen, sofern Verzögerungen aufgrund des Kunden oder von vom Kunden beauftragten Dritten auftreten – beispielsweise mangelnde Gebäudebereitschaft oder fehlende Stromversorgung vor Ort – und die Installation nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist. EnNovaPro Solar Systems kann die Installation kostenfrei stornieren oder beenden, falls der Kunde aufgrund erheblich falscher Angaben gegenüber EnNovaPro Solar Systems oder ihren Installationspartnern handelt. In einem solchen Fall trägt der Kunde die Kosten für bereits erbrachte Leistungen. Bei lokalen Gegebenheiten, die die Installation erheblich beeinträchtigen oder zu erheblich erhöhten Kosten führen können, behält sich EnNovaPro Solar Systems das Recht vor, die Installation ohne eigene Kosten zu beenden. EnNovaPro Solar Systems kann den Vertrag jederzeit ohne eigene Kosten aufgrund unvorhersehbarer Lieferkettenbeschränkungen stornieren, wie beispielsweise Materialkürzungen oder -verzögerungen, Kapazitätsengpässe oder außergewöhnlich hohe Kosten für Materialien oder Leistungen zur Vertragserfüllung, die außerhalb der Kontrolle von EnNovaPro Solar Systems liegen.
12.2. Widerrufsrecht
Der Kunde hat als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß folgender Regelung: Er kann den Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Zur Ausübung seines Widerrufsrechts muss der Kunde EnNovaPro Solar Systems, Rothrockstraße 31, 67549 Worms, Deutschland, Telefon: +49 6241 3852728, E-Mail: info@ennova.pro, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Post oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, wenn der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Folgen des Widerrufs: Im Falle des Widerrufs sind von EnNovaPro Solar Systems alle erhaltenen Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Mitteilung über den Widerruf des Vertrags durch den Kunden zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel wie bei der ursprünglichen Transaktion verwendet, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas Anderes mit dem Kunden vereinbart. Sofern der Kunde verlangt hat, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, hat er EnNovaPro Solar Systems einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen entspricht.
12.3. Sonstiges Streitigkeiten zwischen dem Kunden und EnNovaPro Solar Systems sollen zunächst durch gemeinsame Bemühungen nach einer einvernehmlichen Lösung beigelegt werden. Falls eine solche Lösung nicht erzielt werden kann, haben beide Parteien das Recht, die Angelegenheit vor einem zuständigen ordentlichen Gericht zu klären. Für Verträge zwischen EnNovaPro Solar Systems und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, wobei das UN-Kaufrecht ausgeschlossen ist. Erfüllungsort ist der Sitz von EnNovaPro Solar Systems. Falls der Kunde Kaufmann ist, gilt der Sitz von EnNovaPro Solar Systems als ausschließlicher Gerichtsstand. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt werden, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt und behalten ihre Gültigkeit. In einem solchen Fall werden die Parteien nach bestem Wissen und Gewissen die betreffende Klausel so anpassen, dass ihr Zweck so präzise wie möglich erfüllt wird. Sollte eine Bestimmung oder Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder deren Anwendung auf eine Person oder Situation für ungültig erklärt werden, beeinträchtigt diese Ungültigkeit nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, die ohne die ungültige Bestimmung oder Anwendung erfüllt werden können. Nach Feststellung der Ungültigkeit werden die Parteien in gutem Glauben Verhandlungen führen, um im Einklang mit dem Zweck und Sinn des Vertrages die entsprechende Bestimmung so zu ändern, dass der Zweck der ungültigen Klausel so genau wie möglich umgesetzt wird.
12.3.1. Hersteller der einzelnen Komponenten
Die Komponenten Ihrer Solaranlage werden derzeit von Herstellern aus der Folgenden Liste hergestellt: Module: Canadian Solar, JA Solar, LONGiSolar, FuturaSun, Suntech, SunPower, TrinaWechselrichter: Fronius, Huawei, SolarEdge, SMA, Growatt, Ginlong, Enphase, ZucchettiIntelligente Zähler: Acrel, SMA, Growatt, Enphase, SolarEdge, Huawei, Fronius, ZucchettiStromspeicher: BYD, Growatt, Huawei, LG Chem, LG Energy